Hier finden Sie die Antworten auf einige der häufigsten Fragen. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz in Deutschland sind in diversen Gesetzen geregelt. Als wichtigste Gesetzesgrundlagen sind in diesem Zusammenhang das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz(ASIG) zu nennen, welche von jedem Unternehmer, der Mitarbeiter beschäftigt, verpflichtend einzuhalten sind. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Dies wird durch die Berufsgenossenschaften kontrolliert, die bei Nichteinhaltung Zwangsgelder verhängt oder im Schadenfall den Geschäftsführer persönlich in die Verantwortung zieht.
Das Arbeitsschutzrecht in Deutschland ist aufgeteilt in den staatlichen(Bund/Länder) und autonomen (Berufsgenossenschaft - BG) Bereich. Diese Konstellation wird als duales Arbeitsschutzsystem bezeichnet. Die Unfallversicherungsträger sind unterteilt in die 3 Bereiche der gewerblichen Wirtschaft (Berufsgenossenschaften), der öffentlichen Hand und landwirtschaftlichen Unfallversicherungen. Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der öffentlichen Hand ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Die Unfallversicherungsträger besitzen u.a. die Handlungsbefugnis, Vorschriften mit Gesetzescharakter zu erlassen.
Die sog. DGUV 2 Vorschrift gilt für alle Betriebe, die nach Arbeitssicherheitsgesetz zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin verpflichtet sind.
Die Betriebe werden in 3 Gefährdungsklassen mit jeweils unterschiedlichem Grundbetreuungsbedarf aufgeteilt. Danach ergeben sich für die Gruppe 1: 2,5 Std., für die Gruppe 2: 1,5 Std. und für die Gruppe 3: 0,5 Std. pro Jahr und Mitarbeiter im Betrieb. Innerhalb eines Betriebs werden alle Tätigkeiten gleich hoch bewertet. Es erfolgt keine weitere Unterteilung mehr bei unterschiedlichen Tätigkeiten. Die sich daraus ergebende Einsatzzeit gilt gemeinsam für die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin.
Die prozentuale Aufteilung der gemeinsamen Einsatzzeit erfolgt durch Unternehmer in Abstimmung mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin. Dabei darf der Anteil für einen der beiden Fachkräfte 20% und 0,2 Std. pro Mitarbeiter im Jahr nicht unterschreiten.
Die Einstufung der Betriebsarten wird nach dem in Deutschland geltenden WZ-Code vorgenommen. Der WZ-Code ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige für statistische Zwecke. Die vollständige Liste ist bei der DGUV auf der Homepage einsehbar.
In der Grundbetreuung sind alle wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten einer Sicherheitsfachkraft und eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin enthalten, die in allen Betrieben unterschiedlichster Branchen erforderlich sind.
Hier zugehören insbesondere:
- Direkte Beratung der Arbeitgeber
- Teilnahme an Besprechungen der Führungskräfte und der betrieblichen Beauftragten Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA-Sitzungen)
Mit der betriebsspezifischen Betreuung werden diejenigen Erfordernisse abgedeckt, die nicht für alle Betriebe gelten. Hier entscheidet der Unternehmer in Absprache mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt/ Betriebsärztin welche speziellen Anforderungen in welchem Umfang im jeweiligen Betrieb vorliegen.
In der DGUV Vorschrift 2 werden 4 Checklisten zur Bestimmung der betriebsspezifischen Inhalte zur Verfügung gestellt. Damit können die wesentlichen betriebsspezifischen Belange abgebildet werden. Eine weitere Ergänzung ist jederzeit möglich. Zusätzlich bieten diese Checklisten eine sinnvolle Hilfestellung für die Zusammensetzung der betriebsspezifischen Betreuung.
Die Einsatzzeit für die betriebsspezifische Betreuung wird vom Unternehmer in Absprache mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin festgelegt. In diesem Zusammenhang wird auch die prozentuale Verteilung der unterschiedlichen Betreuungsbestandteile definiert.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Einsatzzeit von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft beim Unternehmer. Er hat unter Anwendung der DGUV Vorschrift 2 die Einsatzzeit für die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung zu ermitteln. Im Rahmen dieser Ermittlung ist die Beratung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin zwingend vorgeschrieben. Insofern empfehlen wir allen Unternehmern auf jeden Fall diese Beratung in Anspruch zu nehmen.
Der Preis der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung wird auf Basis der erforderlichen Einsatzzeit (Grundbetreuung) und dem Umfang der betriebsspezifischen Betreuung berechnet. Der betriebsspezifische Teil ist jährlich neu abzustimmen und somit variabel.
Da nach Arbeitssicherheitsgesetz sowohl die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft als auch eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin vorgeschrieben ist, muss die Betreuung durch beide Fachkräfte umgesetzt werden. Hierfür schreibt die DGUV Vorschrift 2 eine Mindesteinsatzzeit von jeweils 20 % der Gesamteinsatzzeit und 0,2 Std. pro Jahr und Mitarbeiter vor.
Da nach Arbeitssicherheitsgesetz sowohl die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft als auch eines Betriebsarztes vorgeschrieben ist, muss die Betreuung durch beide Fachkräfte umgesetzt werden. Hierfür schreibt die DGUV Vorschrift 2 eine Mindesteinsatzzeit von jeweils 20% der Gesamteinsatzzeit und 0,2 Std. pro Jahr und Mitarbeiter vor.
Die DGUV V2 schreibt in diesem Fall eine Mindesteinsatzzeit von 20% der Gesamteinsatzzeit und 0,2 Std. pro Jahr und Mitarbeiter für jeweils den Betriebsarzt bzw. die Sicherheitsfachkraft vor.
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist nach Arbeitsschutzgesetz für alle Betriebe obligatorisch. Sie kann durch die Anwendung der Checklisten aus der DGUV Vorschrift 2 nicht ersetzt werden. Während diese Checklisten nur erforderliche Arbeitsschwerpunkte festlegen, werden in einer Gefährdungsbeurteilung detaillierte und konkrete Gefährdungen sowie erforderliche Maßnahmen dokumentiert.
Grundsätzlich können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Betreuungsverträge durchgeführt werden. Dafür muss jährlich der erforderliche Bedarf im Rahmen der Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung definiert und beauftragt werden. Eine Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen nur im Rahmen der Grundbetreuung wird in der DGUV Vorschrift 2 explizit ausgeschlossen.
Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) wird die Umsetzung sowohl von staatlichen als auch von berufsgenossenschaftlichen Aufsichtsorganen kontrolliert.
Wir prüfen unsere Betriebsärzte/ärztinnen und Sicherheitsfachkräfte nach verschiedenen Kriterien und stellen sicher, dass sie qualitativ hochwertige Arbeit leisten. Dazu setzen wir auf selbstständige Betriebsärzte/ärztinnen und Sicherheitsfachkräfte mit entsprechendem Branchenfokus und Erfahrung.
Absolut verbindlich – alles, was vertraglich vereinbart ist, wird für diesen Preis auch umgesetzt. Wie das funktioniert? Wir stehen zwischen Ihnen und den Experten, um einen marktgerechten Preis und gute Anforderungen zu formulieren. Falls es zu Unstimmigkeiten kommt, sind wir als Ansprechpartner für beide Seiten da.
In diesem Fall greift unser strukturierter Qualitätssicherungs- und Schlichtungsprozess, dessen Ziel Ihre 100%ige Zufriedenheit ist.
Sowohl der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin als auch die Sicherheitsfachkraft werden Sie auf mögliche erweiterte Aufgabenstellungen hinweisen und Ihnen einen Lösungsvorschlag machen. Meduno erstellt dann gemeinsam mit Ihnen und in Absprache mit dem Experten ein Angebot für die erweiterten Anforderungen.
Informieren Sie uns über die neuen Anforderungen und wir erstellen in Absprache mit dem Experten ein Angebot für die neue Dienstleistung.
Teilen Sie diese Information schnellstmöglich Ihrem Betriebsarzt/ärztin bzw. Ihrer Sicherheitsfachkraft mit und nennen Sie diesem Ihren neuen Wunschtermin.
Sie nehmen mit uns Kontakt auf (bevorzugt über das Kontaktformular für Expert:innen) und wir prüfen gemeinsam, nach verschiedenen Kriterien und stellen sicher, dass Sie die berufsständige Qualifikation nachweisen können und qualitativ hochwertige Arbeit leisten. Wir werden hierfür den direkten Kontakt zu Ihnen aufnehmen und ggf. wichtige Dokumente und Versicherungspolicen von Ihnen einsehen.
Absolut verbindlich. Wir schließen mit Ihnen einen Vertrag auf Grundlage eines spezifischen Kundenvertrages mit definierten Leistungen. Bei erweiterten Leistungen die der Kunde fordert, erstellt Meduno in Rücksprache mit Ihnen das neue Angebot. Auch hier sind Sie grundsätzlich der betreuende Betriebsarzt/ärztin bzw. Sicherheitsfachkraft.
In diesem Fall greift unser strukturierter Qualitätssicherungs- und Schlichtungsprozess, dessen Ziel Ihre 100%ige Zufriedenheit ist.
Sowohl als Betriebsarzt als auch als Sicherheitsfachkraft weisen Sie den Kunden auf mögliche erweiterte Aufgabenstellungen hin und bieten Lösungsvorschläge an. Meduno erstellt dann in Rücksprache mit Ihnen das Angebot an den Kunden gemäß den erweiterten Anforderungen.
Informieren Sie uns über die neuen Anforderungen und wir erstellen in Absprache mit Ihnen als Betriebsarzt/Ärztin bzw. Sicherheitsfachkraft ein Angebot für die neue Dienstleistung.
Teilen Sie diese Information schnellstmöglich dem Kunden und Meduno mit und schlagen Sie dem Kunden Ihren neuen Wunschtermin vor.
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